© Tanzsportgemeinschaft im TSV Enzweihingen e.V.
Satzung des Turn- und Sportvereins Enzweihingen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Enzweihingen e.V. (TSV). Er wurde 1947 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Vaihingen/Enz
eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Enzweihingen. Er ist aus dem 1907 gegründeten Turnverein Enzweihingen hervorgegangen und 1933 durch Fusion mit
dem 1924 gegründeten Verein für Leibesübungen (VfL) in den Turn- und Sportverein Enzweihingen (TSV) im Nat.Soz. Reichsbund für Leibesübungen (NSRL)
aufgegangen. Im Frühjahr 1945 wurde der frühere TSV aufgelöst und im Herbst desselben Jahres als TSV wieder neu gegründet. Die Farben des Vereins sind
weiß/schwarz. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen
und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein setzt sich
zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Förderung
der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung (Förderung
des Sports) zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten
sie weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Verwaltungs-
ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeiten im Dienst des Vereins
dürfen nach Maßgabe des Vorstands vergütet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein.
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu
richten; Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter; die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen
Elternteils als erteilt.
a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr.
b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des
Vereins festgelegt.
c) Personen, die sich um die Förderung der Leibesübungen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder des
Gesamtausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
2. Verlust der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
a) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden
Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den
Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
b) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
bb1 mit der Zahlung eines Beitrags für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
bb2 die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
bb3 Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
bb4 sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand
Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit
des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
c) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 4
Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
1. Ordentliche Mitglieder
Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden; die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung
festgesetzt. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.
2. Außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins
festgelegt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein
haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen
Versicherungsvertrages.
1. Ordentliche Mitglieder
Jedes über 18 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in
Hauptversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Leibesübungen treiben.
2. Außerordentliche Mitglieder
Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen
teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung
2. der Gesamtausschuss
3. der Vorstand
§ 7
Hauptversammlung
1. Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Amtsblatt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung,
in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
2. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter.
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses.
d) Beratung und Beschlussfassung über dem Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters. Dieser wird bestätigt.
f) Bestätigung der Abteilungsleiter und deren Stellvertreter, Wahl der Kassenprüfer.
g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen (Ausnahme § 4, Ziffer 2).
h) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
k) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses.
l) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
2.1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. In geraden Jahren wird der/die 1. Vorsitzende und der/die 3. Vorsitzende gewählt sowie der/die Jugendleiter(in)
bestätigt. In ungeraden Jahren wird der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister(in) und der/die Schriftführer(in) gewählt.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
4. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
5. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit
von Dreiviertel der erschienen Mitglieder.
6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer, der von der Hauptversammlung gewählt wird, und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen
ist, maßgeblich.
§ 8
Gesamtausschuss
1. Dem Gesamtausschuss gehören an: a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) Veranstaltungsleiter
d) Wirtschaftsleiter
e) 4 Beisitzer
Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Gesamtausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des
Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtausschusses werden auf zwei Jahre
gewählt. Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Gesamtausschuss den
Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.
2. Dem Gesamtausschuss obliegt:
a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
b) Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstands
c) Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins.
3. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 7, Ziffer 6 entsprechend.
4. die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einzuberufen.
Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt gegeben werden.
§ 9
Vorstand
1. Den Vorstand bilden: a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die 2. Vorsitzende
c) der/die 3. Vorsitzende
d) der/die Schatzmeister(in)
e) der/die Schriftführer(in)
f) der/die Jugendleiter(in)
2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Von den Mitgliedern des Vorstands sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
a) sämtliche sportliche Angelegenheiten einschl. Breiten- und Leistungssport
b) Jugendpflege
c) Öffentlichkeitsarbeit
d) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
e) Fragen des Vereinsheims
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört. Die Hauptversammlung
kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme im Vorstand verleihen.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3.Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei dieser
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die
seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
6. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
7. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen in den Vorstand mit beratender Funktion zu berufen, ohne Stimmrecht.
8. Über die Einberufung der Vorstandssitzung sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands gilt § 7 Ziffer 6 entsprechend.
§ 10
Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung, eine Rechts- und Verfahrensordnung sowie
eine Jugendordnung, die der Zustimmung durch den Gesamtausschuss bedarf.
§ 11
Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der
Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss (siehe § 3.2 a, bb).
Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.
§ 12
Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss
angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen
sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln
müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss
des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 13
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet
(Abteilungsausschuss). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung
gelten die Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf
Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder. In der 2. Sitzung, die frühestens 4 Wochen
später erfolgen kann, ist die Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden. Kommt ein Beschluss nicht zustande, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur
Verwendung für eine gemeinnützige Sache.
§ 15
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Beschlossen auf der Hauptversammlung am 20. März 1992.
Änderungsbeschluss des §2 und §7 auf der Hauptversammlung am 20. März 2009.
Ulrich Eberle
Dankmar Hunger
1. Vorsitzender
Schriftführer